(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder
Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu
vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung oder
Funksendung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede
Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu
verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu
gefährden.
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des
Bildträgers oder Bild- und Tonträgers, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre
nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger
innerhalbdieser Frist nicht erschienen ist.
(4) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme
des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.
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