(1)  Der  Filmhersteller  hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder
Bild-  und  Tonträger,  auf   den   das   Filmwerk   aufgenommen   ist,   zu
vervielfältigen,   zu   verbreiten  und  zur  öffentlichen  Vorführung  oder
Funksendung zu benutzen. Der  Filmhersteller  hat  ferner  das  Recht,  jede
Entstellung  oder  Kürzung  des  Bildträgers  oder  Bild-  und Tonträgers zu
verbieten, die geeignet ist, seine  berechtigten  Interessen  an  diesem  zu
gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar.

(3)  Das  Recht  erlischt  fünfundzwanzig  Jahre  nach  dem  Erscheinen  des
Bildträgers oder Bild- und Tonträgers, jedoch bereits  fünfundzwanzig  Jahre
nach   der  Herstellung,  wenn  der  Bildträger  oder  Bild-  und  Tonträger
innerhalbdieser Frist nicht erschienen ist.

(4) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils  mit  Ausnahme
des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.


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